Aus dem Originaltext des “Übereinkommens über Computerkriminalität” AKA “Cybercrime Convention” des Europarates (2001):
Artikel 16 Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten einschliesslich Verkehrsdaten, die mittels eines Computersystems gespeichert wurden, anordnen oder in ähnlicher Weise bewirken können, insbesondere wenn Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei diesen Computerdaten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht.
2 Führt eine Vertragspartei Absatz 1 so durch, dass eine Person im Wege einer Anordnung aufgefordert wird, bestimmte gespeicherte Computerdaten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, sicherzustellen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um diese Person zu verpflichten, die Unversehrtheit dieser Computerdaten so lange wie notwendig, längstens aber neunzig Tage, zu sichern und zu erhalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, deren Weitergabe zu erwirken. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Anordnung anschließend verlängert werden kann.
3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Verwahrer oder eine andere Person, welche die Computerdaten zu sichern hat, zu verpflichten, die Durchführung dieser Verfahren für den nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Zeitraum vertraulich zu behandeln.
4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Artikel 17 Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten
1 Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf Verkehrsdaten, die nach Artikel 16 zu sichern sind, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen,
a dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten unabhängig davon möglich ist, ob ein oder mehrere Diensteanbieter an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt waren, undb dass Verkehrsdaten in einem solchen Umfang umgehend an die zuständige Behörde der Vertragspartei oder an eine von dieser Behörde bezeichnete Person weitergegeben werden, dass die Vertragspartei die Diensteanbieter und den Weg feststellen kann, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde.
2 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Diese Formulierung beschreibt meiner Ansicht nach nichts anderes, als die Verpflichtung der Unterzeichner zur Vorratsdatenspeicherung. Der Austausch der hierbei gewonnen -hochsensiblen und persönlichen- Daten zwischen den Unterzeichnern wird in den vorhergehenden Artikeln der Konvention geregelt. Im engl. Ursprungstext ist dabei interessanterweise keineswegs von der vielstrapazierten “Terrorismusbekämpfung” dafür jedoch zuallererst von Urhebberrechstvergehen die Rede…
aber jetzt kommt es erst so richtig dick:
Titel 4 Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
Artikel 19 Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,
a ein Computersystem oder einen Teil davon sowie die darin gespeicherten Computerdaten und
b einen Computerdatenträger, auf dem Computerdaten gespeichert sein können, in ihrem Hoheitsgebiet zu durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff zu nehmen.
2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Behörden, wenn sie ein bestimmtes Computersystem oder einen Teil davon nach Absatz 1 Buchstabe a durchsuchen oder in ähnlicher Weise darauf Zugriff nehmen und Grund zu der Annahme haben, dass die gesuchten Daten in einem anderen Computersystem oder einem Teil davon im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gespeiÂchert sind, und diese Daten von dem ersten System aus rechtmäßig zugänglich oder verfügbar sind, die Durchsuchung oder den ähnlichen Zugriff rasch auf das andere System ausdehnen können.
3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Manahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, Computerdaten, auf die nach Absatz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen die Befugnis,
a ein Computersystem oder einen Teil davon oder einen Computerdatenträger zu beschlagnahmen oder in ähnlicher Weise sicherzustellen;
b eine Kopie dieser Computerdaten anzufertigen und zurückzubehalten;
c die Unversehrtheit der einschlägigen gespeicherten Computerdaten zu erhalten;
d diese Computerdaten in dem Computersystem, auf das Zugriff genommen wurde, unzugänglich zu machen oder sie daraus zu entfernen.
4 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen, anzuordnen, dass jede Person, die Kenntnisse über die Funktionsweise des Computersystems oder über Massnahmen zum Schutz der darin enthaltenen Daten hat, in vernünftigem Maß die notwendigen Auskünfte zu erteilen hat, um die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ermöglichen.
5 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Titel 5 “ Erhebung von Computerdaten in Echtzeit
Artikel 20 “ Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermächtigen,
a Verkehrsdaten, die mit bestimmten in ihrem Hoheitsgebiet mittels eines Computersystems übermittelten Kommunikationen in Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel im
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,
i solche Verkehrsdaten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder
ii bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher Verkehrsdaten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.
2 Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Verkehrsdaten, die mit bestimmten in ihrem Hoheitsgebiet übermittelten Kommunikationen in Zusammenhang stehen, durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden.
3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln.
4 Die Befugnisse und Verfahren nach diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15.
Artikel 21 “Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit”
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre zuständigen Behörden in Bezug auf eine Reihe schwerer Straftaten, die durch ihr innerstaatliches Recht zu bestimmen sind, zu ermächtigen,
a inhaltsbezogene Daten bestimmter Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt wurden, durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen und
b einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu verpflichten,
i solche inhaltsbezogenen Daten durch Anwendung technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Echtzeit zu erheben oder aufzuzeichnen oder
ii bei der Erhebung oder Aufzeichnung solcher inhaltsbezogener Daten in Echtzeit mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen.
2 Kann eine Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen aufgrund der in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festgelegten Grundsätze nicht treffen, so kann sie stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass inhaltsbezogene Daten bestimmter Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet durch Anwendung technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet in Echtzeit erhoben oder aufgezeichnet werden.
3 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache, dass eine nach diesem Artikel vorgesehene Befugnis ausgeübt wird, sowie alle Informationen darüber vertraulich zu behandeln.
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