ACTA und kein Ende: Weitere Details zu den unter striktem Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgenden Verhandlungen lassen nicht nur das Ausmass der im Geheimen geplanten Grausamkeiten deutlich werden. Auch das diffuse und teils unverständliche Gezerre um das “Zugangserschwernisgesetz” Frau Leyens -und ihres auffällig “transatlantische” Interessen vertretenden Vereins “Innocence in Danger”- fügen sich wie Mosaiksteine ins schmutzige Ganze. Digital Civil Rights in Europe (EDRI) analysiert die am Dienstag von Michael Geist veröffentlichten Details zu ACTA wie folgt:
Die USA möchten, dass ACTA “Vorschriften durchsetzt, um unautorisierte Speicherung und Übertragung urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern (beispielsweise die Regeln zur “abgestuften Erwiderung” von Urheberrechtsverstössen durch Zugangsprovider). Die US-Regierung scheint zu versuchen eine “Three Strikes-Regelung” als Teil des weltweiten Regelwerks zur Durchsetzung des gesitigen Eigentums, welches mittels ACTA errichtet werden soll – ungeachtet der Tatsache, dass dies von der Legislative zahlreicher teilnehmnder Staaten kategorisch abgelehnt und auch in den USA niemals als Gesetz vorgeschlagen wurde.
Wie sich solche über die Köpfe der “sichtbaren” Legislative hinweg getroffenen Vereinbarungen auf nationales Recht auswirken könnten legt die Electronic Frontiers Foundation EFF dar:
“Die “safe harbours” im US Urheberrecht verpflichten ISPs, Vertragsklauseln zur Kündigung ‘wiederholter Rechtsbrecher’ ‘unter angemessenen Umständen’ einzuführen. Das amerikanische Recht gesteht den Zugangsprovidern bei der Auslegung dieser Umstände allerdings weitgehende Freiheiten zu. Wenn die durchgesickerten Details zutreffen sollten, wäre dem nicht länger so. Stattdessen wären Zugangsprovider verpflichtet, auf den wiederholten Verdacht[!] von Urheberrechtsverstössen von einer bestimmten IP-Adresse aus, den entsprechenden Kundenaccount zu schliessen.” Ähnliches drohe, so EFF und EDRi in Europa: “Die Kommission scheint eine Haftung von Zugangsprovidern gegenüber Dritten einführen zu wollen, obwohl das Europäische Parlament dies ausdrücklich verboten hat.”
Hierzu passt wiederum der beinahe zeitgleich beschlossene Kompromiss zwischen EU-Ministerrat und -Parlament um die ursprünglich strikt abgelehnte und nun -unter weitgehender Aushöhlung des Richtervorbehalts- schliesslich doch genehmigte Three-Strikes-Regelung in Europa, die somit in Frankreich und Grossbritannien eingeführt werden kann. In Frankeich sogar in jener zu recht scharf kritisierten Form, in der Anklage und Beweiserhebung durch Beauftragte der Medienindustrie erhoben und lediglich von einem Richter abgenickt werden müssen. “Im restlichen Europa” -wie Futurezone süffisant bemerkt, “bleibt es bei den bestehenden Regeln, die einen Richtervorbehalt vorsehen; so lange, bis es das nächste internationale Abkommen anders vorsieht” – worauf nicht lange zu warten sein dürfte.
Doch auch das eigenartige Hin und Her um die hierzulande unter grossem Selbstlob der FDP aufgeschobenen -und keineswegs abgeschaffte!- Zensurinfrastruktur samt nebulöser Geheimverträge und ebenso undurchsichtiger Sperrlisten beginnt durchaus Sinn zu ergeben: In Jahresfrist, pünktlich zum Abschluss der ACTA-Verhandlungen und nach angemessener Abklingzeit für die vollmundigen Wahlversprechen der FDP werden sie -wie praktisch bereits angekündigt- in einer deutlich den Wünschen der Unterhaltungsindustrie angepassten Form wieder auf den Tisch kommen. Die technische Infrastruktur wurde bekannter und nur zu gerne vergessener Weise bereits geschaffen; die Möglichkeit, Netzsperren auch ohne oder sogar gegen entsprechende Gesetze anhand von Verträgen zwischen Ministerien und Unternehmen durchzusetzen, unter dem Deckmantel der Verhinderung der Verbreitung von Kinderpornographie bereits erfolgreich evaluiert.
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